CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

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1Produkte mit digitalen Elementen sollten als wichtig betrachtet werden, wenn die negativen Auswirkungen der Ausnutzung potenzieller Cybersicherheitslücken in dem Produkt schwerwiegend sein können, unter anderem aufgrund seiner Cybersicherheitsfunktion oder einer Funktion, die ein beträchtliches Risiko nachteiliger Auswirkungen birgt, was ihre Tragweite und ihre Möglichkeit anbelangt, eine große Zahl anderer Produkte mit digitalen Elementen zu stören, zu kontrollieren oder zu schädigen oder die Gesundheit, die Sicherheit oder die Unversehrtheit ihrer Nutzer zu beeinträchtigen, indem sie direkt manipuliert wird, wie etwa eine zentrale Systemfunktion, einschließlich Netzverwaltung, Konfigurationskontrolle, Virtualisierung oder Verarbeitung personenbezogener Daten. 2Insbesondere können Schwachstellen in Produkten mit digitalen Elementen, die eine Cybersicherheitsfunktion haben, wie z. B. Bootmanager, zu einer Ausbreitung von Sicherheitsproblemen in der gesamten Lieferkette führen. 3Die Schwere der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls kann auch zunehmen, wenn das Produkt in erster Linie eine zentrale Systemfunktion ausübt, einschließlich Netzverwaltung, Konfigurationskontrolle, Virtualisierung oder Verarbeitung personenbezogener Daten.