CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

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1Zur Unterstützung und Erleichterung der Sorgfaltspflicht von Herstellern, die freie und quelloffene Softwarekomponenten, die nicht den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen unterliegen, in ihre Produkte mit digitalen Elementen integrieren, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, freiwillige Sicherheitsbescheinigungsprogramme einzurichten, entweder durch einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung oder durch das Anfordern eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2019/881, das den Besonderheiten der Modelle für die Entwicklung freier und quelloffener Software Rechnung trägt. 2Die Sicherheitsbescheinigungsprogramme sollten so konzipiert sein, dass nicht nur natürliche oder juristische Personen, die ein Produkt mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software eingestuft sind, entwickeln oder dazu beitragen, eine Sicherheitsbescheinigung initiieren oder finanzieren können, sondern auch Dritte, wie Hersteller, die solche Produkte mit digitalen Elementen in ihre eigenen Produkte mit digitalen Elementen integrieren, sowie Nutzer oder öffentliche Verwaltungen der Union und der Mitgliedstaaten.