CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

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1Diese Verordnung gilt für Wirtschaftsakteure nur in Bezug auf Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem Markt bereitgestellt werden, d. h., die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt geliefert werden. 2Eine Lieferung im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit ist möglicherweise nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass für ein Produkt mit digitalen Elementen ein Preis verlangt wird, sondern auch dadurch, dass für technische Unterstützungsleistungen ein Entgelt verlangt wird, das nicht nur der Deckung der tatsächlichen Kosten dient, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, beispielsweise durch Bereitstellung einer Softwareplattform, über die der Hersteller andere Dienste gewinnorientiert anbietet, oder dass als Bedingung für die Nutzung die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als der alleinigen Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verlangt wird oder dass Spenden angenommen werden, die die mit der Konzeption, Entwicklung und Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen verbundenen Kosten übersteigen. 3Die Annahme von Spenden ohne Gewinnabsicht sollte nicht als Geschäftstätigkeit gelten.