CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

(124)

1Verbraucher sollten ihre Rechte im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung für Wirtschaftsakteure geltenden Pflichten im Wege von Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates durchsetzen können. 2Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2020/1828 auf Verbandsklagen wegen Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung findet, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden oder schaden können. 3Folglich sollte Anhang I der genannten Richtlinie entsprechend geändert werden. 4Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich diese Änderungen in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß der genannten Richtlinie erlassen, niederschlagen, wenngleich der Erlass diesbezüglicher nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Voraussetzung dafür ist, dass die Richtlinie auf diese Verbandsklagen Anwendung findet. 5Die genannte Richtlinie sollte ab dem 11. Dezember 2027 auf Verbandsklagen anwendbar sein, die wegen von Wirtschaftsakteuren begangenen Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden oder schaden können, eingereicht wurden.