CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

(111)

1In bestimmten Fällen kann ein Produkt mit digitalen Elementen, das dieser Verordnung entspricht, dennoch ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko oder ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für die Erfüllung der Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Grundrechte, für die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Diensten, die über ein elektronisches Informationssystem von wesentlichen Einrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 angeboten werden, oder für andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen darstellen. 2Daher müssen Vorschriften festgelegt werden, die die Minderung solcher Risiken gewährleisten. 3Infolgedessen sollten die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen treffen, mit denen sie den Wirtschaftsakteur dazu verpflichten, in Abhängigkeit vom Risiko dafür zu sorgen, dass das Produkt dieses Risiko nicht mehr birgt, oder aber es zurückzurufen oder vom Markt zu nehmen. 4Sobald eine Marktüberwachungsbehörde den freien Verkehr eines Produkts mit digitalen Elementen auf diese Weise einschränkt bzw. untersagt, sollte der Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich unter Angabe von Gründen und Argumenten für die Entscheidung in Kenntnis setzen. 5Ergreift eine Marktüberwachungsbehörde solche Maßnahmen gegen Produkte mit digitalen Elementen, von denen ein Risiko ausgeht, so sollte die Kommission unverzüglich Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und dem bzw. den betroffenen Wirtschaftsakteur(en) aufnehmen und die nationale Maßnahme bewerten. 6Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung sollte die Kommission entscheiden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. 7Die Kommission sollte ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten richten und ihn diesen und dem bzw. den betroffenen Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mitteilen. 8Wird die Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, sollte die Kommission auch Vorschläge zur Überarbeitung des einschlägigen Unionsrechts in Erwägung ziehen können.