Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Vom
10.3.2022
§ 1
Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen
§ 21 Absatz 4 Nummer 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.