CISG

UN-Kaufrecht

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Vom 11.4.1980 (BGBl. 1989 II S. 588; 1990 II S. 1699)

Teil I
Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
Kapitel I
Anwendungsbereich
Art. 1
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Teil II
Abschluß des Vertrages
Art. 14
Teil III
Warenkauf
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 25
Kapitel II
Pflichten des Verkäufers
Art. 30
Abschnitt I
Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente
Art. 31
Abschnitt II
Vertragsmäßigkeit der Ware und Rechte oder Ansprüche Dritter
Art. 35
Abschnitt III
Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer
Art. 45
Kapitel III
Pflichten des Käufers
Art. 53
Abschnitt I
Zahlung des Kaufpreises
Art. 54
Abschnitt II
Annahme
Art. 60
Abschnitt III
Rechte des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer
Art. 61
Kapitel IV
Übergang der Gefahr
Art. 66
Kapitel V
Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Abschnitt I
Vorweggenommene Vertragsverletzung und Verträge über aufeinanderfolgende Lieferungen
Art. 71
Abschnitt II
Schadenersatz
Art. 74
Abschnitt III
Zinsen
Art. 78
Abschnitt IV
Befreiungen
Art. 79
Abschnitt V
Wirkungen der Aufhebung
Art. 81
Abschnitt VI
Erhaltung der Ware
Art. 85
Teil IV
Schlußbestimmungen
Art. 89

Art. 93

(1) Ein Vertragsstaat, der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfaßt, in denen nach seiner Verfassung auf die in diesem Übereinkommen geregelten Gegenstände unterschiedliche Rechtsordnungen angewendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ändern.

(2) Die Erklärungen sind dem Depositar zu notifizieren und haben ausdrücklich anzugeben, auf welche Gebietseinheiten das Übereinkommen sich erstreckt.

(3) Erstreckt sich das Übereinkommen aufgrund einer Erklärung nach diesem Artikel auf eine oder mehrere, jedoch nicht auf alle Gebietseinheiten eines Vertragsstaats und liegt die Niederlassung einer Partei in diesem Staat, so wird diese Niederlassung nur dann als in einem Vertragsstaat gelegen betrachtet, wenn sie in einer Gebietseinheit liegt, auf die sich das Übereinkommen erstreckt.

(4) Gibt ein Vertragsstaat keine Erklärung nach Absatz 1 ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.

Art. 94

(1) 1 Zwei oder mehr Vertragsstaaten, welche gleiche oder einander sehr nahekommende Rechtsvorschriften für Gegenstände haben, die in diesem Übereinkommen geregelt werden, können jederzeit erklären, daß das Übereinkommen auf Kaufverträge und ihren Abschluß keine Anwendung findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben. 2 Solche Erklärungen können als gemeinsame oder als aufeinander bezogene einseitige Erklärungen abgegeben werden.

(2) Hat ein Vertragsstaat für Gegenstände, die in diesem Übereinkommen geregelt werden, Rechtsvorschriften, die denen eines oder mehrerer Nichtvertragsstaaten gleich sind oder sehr nahekommen, so kann er jederzeit erklären, daß das Übereinkommen auf Kaufverträge oder ihren Abschluß keine Anwendung findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesenStaaten haben.

(3) Wird ein Staat, auf den sich eine Erklärung nach Absatz 2 bezieht, Vertragsstaat, so hat die Erklärung von dem Tag an, an dem das Übereinkommen für den neuen Vertragsstaat in Kraft tritt, die Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen Erklärung, vorausgesetzt, daß der neue Vertragsstaat sich einer solchen Erklärung anschließt oder eine darauf bezogene einseitige Erklärung abgibt.

Art. 95

Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b für ihn nicht verbindlich ist.

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