CISG

UN-Kaufrecht

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Vom 11.4.1980 (BGBl. 1989 II S. 588; 1990 II S. 1699)

Teil I
Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
Kapitel I
Anwendungsbereich
Art. 1
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Teil II
Abschluß des Vertrages
Art. 14
Teil III
Warenkauf
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 25
Kapitel II
Pflichten des Verkäufers
Art. 30
Abschnitt I
Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente
Art. 31
Abschnitt II
Vertragsmäßigkeit der Ware und Rechte oder Ansprüche Dritter
Art. 35
Abschnitt III
Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer
Art. 45
Kapitel III
Pflichten des Käufers
Art. 53
Abschnitt I
Zahlung des Kaufpreises
Art. 54
Abschnitt II
Annahme
Art. 60
Abschnitt III
Rechte des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer
Art. 61
Kapitel IV
Übergang der Gefahr
Art. 66
Kapitel V
Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Abschnitt I
Vorweggenommene Vertragsverletzung und Verträge über aufeinanderfolgende Lieferungen
Art. 71
Abschnitt II
Schadenersatz
Art. 74
Abschnitt III
Zinsen
Art. 78
Abschnitt IV
Befreiungen
Art. 79
Abschnitt V
Wirkungen der Aufhebung
Art. 81
Abschnitt VI
Erhaltung der Ware
Art. 85
Teil IV
Schlußbestimmungen
Art. 89

Art. 82

(1) Der Käufer verliert das Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären oder vom Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, wenn es ihm unmöglich ist, die Ware im wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung,

a) wenn die Unmöglichkeit, die Ware zurückzugeben oder sie im wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem der Käufer sie erhalten hat, nicht auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers beruht,
b) wenn die Ware ganz oder teilweise infolge der in Artikel 38 vorgesehenen Untersuchung untergegangen oder verschlechtert worden ist, oder
c) wenn der Käufer die Ware ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert hat, bevor er die Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.

Art. 83

Der Käufer, der nach Artikel 82 das Recht verloren hat, die Aufhebung des Vertrages zu erklären oder vom Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, behält alle anderen Rechte, die ihm nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen zustehen.

Art. 84

(1) Hat der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuzahlen, so hat er außerdem vom Tag der Zahlung an auf den Betrag Zinsen zu zahlen.

(2) Der Käufer schuldet dem Verkäufer den Gegenwert aller Vorteile, die er aus der Ware oder einem Teil der Ware gezogen hat,

a) wenn er die Ware ganz oder teilweise zurückgeben muß oder
b) wenn es ihm unmöglich ist, die Ware ganz oder teilweise zurückzugeben oder sie ganz oder teilweise im wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat, er aber dennoch die Aufhebung des Vertrages erklärt oder vom Verkäufer Ersatzlieferung verlangt hat.

Abschnitt VI
Erhaltung der Ware

Art. 85

1 Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an oder versäumt er, falls Zahlung des Kaufpreises und Lieferung der Ware Zug um Zug erfolgen sollen, den Kaufpreis zu zahlen, und hat der Verkäufer die Ware noch in Besitz oder ist er sonst in der Lage, über sie zu verfügen, so hat der Verkäufer die den Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu treffen. 2 Er ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten, bis ihm der Käufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.

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