Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom
11.4.1980
Art. 70
Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so berühren die Artikel 67, 68 und 69 nicht die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechte.