Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom
11.4.1980
Art. 62
Der Verkäufer kann vom Käufer verlangen, daß er den Kaufpreis zahlt, die Ware annimmt sowie seine sonstigen Pflichten erfüllt, es sei denn, daß der Verkäufer ein Recht ausgeübt hat, das mit diesem Verlangen unvereinbar ist.