Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom
11.4.1980
Abschnitt I
Zahlung des Kaufpreises
Art. 54
Zur Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen, gehört es auch, die Maßnahmen zu treffen und die Formalitäten zu erfüllen, die nach Vertrag oder Gesetz erforderlich sind, damit Zahlung geleistet werden kann.