CISG

UN-Kaufrecht

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Vom 11.4.1980 (BGBl. 1989 II S. 588; 1990 II S. 1699)

Teil I
Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
Kapitel I
Anwendungsbereich
Art. 1
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Teil II
Abschluß des Vertrages
Art. 14
Teil III
Warenkauf
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 25
Kapitel II
Pflichten des Verkäufers
Art. 30
Abschnitt I
Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente
Art. 31
Abschnitt II
Vertragsmäßigkeit der Ware und Rechte oder Ansprüche Dritter
Art. 35
Abschnitt III
Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer
Art. 45
Kapitel III
Pflichten des Käufers
Art. 53
Abschnitt I
Zahlung des Kaufpreises
Art. 54
Abschnitt II
Annahme
Art. 60
Abschnitt III
Rechte des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer
Art. 61
Kapitel IV
Übergang der Gefahr
Art. 66
Kapitel V
Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Abschnitt I
Vorweggenommene Vertragsverletzung und Verträge über aufeinanderfolgende Lieferungen
Art. 71
Abschnitt II
Schadenersatz
Art. 74
Abschnitt III
Zinsen
Art. 78
Abschnitt IV
Befreiungen
Art. 79
Abschnitt V
Wirkungen der Aufhebung
Art. 81
Abschnitt VI
Erhaltung der Ware
Art. 85
Teil IV
Schlußbestimmungen
Art. 89
Abschnitt II
Vertragsmäßigkeit der Ware und Rechte oder Ansprüche Dritter

Art. 35

(1) Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Vertrag nur,

a) wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird;
b) wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluß ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers nicht vertraute oder vernünftigerweise nicht vertrauen konnte;
c) wenn sie die Eigenschaften einer Ware besitzt, die der Verkäufer dem Käufer als Probe oder Muster vorgelegt hat;
d) wenn sie in der für Ware dieser Art üblichen Weise oder, falls es eine solche Weise nicht gibt, in einer für die Erhaltung und den Schutz der Ware angemessenen Weise verpackt ist.

(3) Der Verkäufer haftet nach Absatz 2 Buchstabe a) bis d) nicht für eine Vertragswidrigkeit der Ware, wenn der Käufer bei Vertragsabschluß diese Vertragswidrigkeit kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte.

Art. 36

(1) Der Verkäufer haftet nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen für eine Vertragswidrigkeit, die im Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf den Käufer besteht, auch wenn die Vertragswidrigkeit erst nach diesem Zeitpunkt offenbar wird.

(2) Der Verkäufer haftet auch für eine Vertragswidrigkeit, die nach dem in Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt eintritt und auf die Verletzung einer seiner Pflichten zurückzuführen ist, einschließlich der Verletzung einer Garantie dafür, daß die Ware für eine bestimmte Zeit für den üblichen Zweck oder für einen bestimmten Zweck geeignet bleiben oder besondere Eigenschaften oder Merkmale behalten wird.

Art. 37

1 Bei vorzeitiger Lieferung der Ware behält der Verkäufer bis zu dem für die Lieferung festgesetzten Zeitpunkt das Recht, fehlende Teile nachzuliefern, eine fehlende Menge auszugleichen, für nicht vertragsgemäße Ware Ersatz zu liefern oder die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware zu beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 2 Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.

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