Art. 2
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Kauf
a)
von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, daß der Verkäufer vor oder bei Vertragsschluß weder wußtenoch wissen mußte, daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde,
b)
bei Versteigerungen,
c)
aufgrund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen,
d)
von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln,
e)
von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen,
f)
von elektrischer Energie.