Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom
11.4.1980
Art. 15
(1)
Ein Angebot wird wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht.
(2)
Ein Angebot kann, selbst wenn es unwiderruflich ist, zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.