Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom
11.4.1980
Art. 11
1Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften.
2Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen.