ChemVerbotsV

Chemikalien-Verbotsverordnung

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

Vom 20.1.2017

Zuletzt geändert am 13.2.2024

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
2. gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die
a) im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
b) mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
3. abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
4. Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
5. Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.