ChemGiftInfoV

Giftinformationsverordnung

Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen

Vom 17.7.1990

Neugefasst am 31.7.1996

Zuletzt geändert am 18.7.2017

§ 4

Vertraulichkeit

1Alle nach § 2 und auf dem Formblatt nach der Anlage übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben, sind vertraulich zu behandeln. 2Die Angaben im Formblatt nach der Anlage dürfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.