ChemG

Chemikaliengesetz

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

Vom 16.9.1980

Neugefasst am 28.8.2013

Zuletzt geändert am 16.11.2023

§ 8

Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle

Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine Gebühren.