Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
Vom 16.9.1980
Neugefasst am 28.8.2013
Zuletzt geändert am 16.11.2023
Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine Gebühren.