ChemBiozidDV

Biozidrechts-Durchführungsverordnung

Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Vom 18.8.2021

Abschnitt 3
Vorschriften über die Abgabe von Biozid-Produkten

§ 9

Geltung von Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe

1Regelt die Zulassung eines Biozid-Produkts, dass das Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen verwendet werden darf, so darf das Produkt auch nur an diese Personen abgegeben werden. 2Davon ausgenommen ist die Abgabe an Wiederverkäufer.