Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Vom
18.8.2021
Abschnitt 3
Vorschriften über die Abgabe von Biozid-Produkten
§ 9
Geltung von Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe
1Regelt die Zulassung eines Biozid-Produkts, dass das Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen verwendet werden darf, so darf das Produkt auch nur an diese Personen abgegeben werden.
2Davon ausgenommen ist die Abgabe an Wiederverkäufer.