BörsG

Börsengesetz

Vom 16.7.2007

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 18

Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen

1Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. 2Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.