Vom 2.10.1961
Neugefasst am 16.4.1987
Zuletzt geändert am 20.3.2024
1Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. 2Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.