BÄO

Bundesärzteordnung

Vom 2.10.1961

Neugefasst am 16.4.1987

Zuletzt geändert am 20.3.2024

§ 9

1Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. 2Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.