BÄO

Bundesärzteordnung

Vom 2.10.1961

Neugefasst am 16.4.1987

Zuletzt geändert am 20.3.2024

§ 2a

Die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.