BwSchutzG

Bundeswehr-Schutz-Gesetz

Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr

Vom 9.1.2026

§ 3

Zuständigkeiten

(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.

(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.