BwSchutzG

Bundeswehr-Schutz-Gesetz

Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr

Vom 9.1.2026

Abschnitt 1
(zukünftig in Kraft)
Unterabschnitt 1
(zukünftig in Kraft)
Titel 1
(zukünftig in Kraft)

§ 1

Personenkreis

(1) Für Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung erstmalig in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen.

(2) Für Personen, die erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen, sofern zwischen dem letzten aktiven Wehrdienstverhältnis und dem vorgesehenen erneuten Dienstantritt mehr als fünf Jahre liegen.

(3) Die unterstützte Verfassungstreueprüfung kann unterbleiben, wenn

1. hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht oder
2. für die Person nach den Absätzen 1 oder 2 (betroffene Person) bereits vor weniger als fünf Jahren vor dem vorgesehenen Dienstantritt eine Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.