BwBBG

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz

Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr

Vom 11.7.2022

§ 6

Beschleunigte sofortige Beschwerde

(1) 1Bei der Abwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. 2Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht.

(2) 1Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. 2Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.

(3) 1Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. 2Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht.

(4) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht anzuwenden.

(5) 1§ 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Eingang der sofortigen Beschwerde zu treffen und zu begründen ist. 2Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten einmalig um den erforderlichen Zeitraum verlängern, wobei dieser Zeitraum vier Wochen nicht überschreiten soll. 3Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht stets in der Sache selbst.

(6) Für das Beschwerdegericht gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.