BwBBG

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz

Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr

Vom 10.2.2026

Zuletzt geändert am 12.5.2026

§ 3

Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

1Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. 2§ 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.