BwBBG

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz

Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr

Vom 10.2.2026

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19

Übergangsregelungen

Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.