Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
Vom
10.2.2026
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19
Übergangsregelungen
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.