Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Vom
2.5.1975
Zuletzt geändert am
10.8.2021
Fünftes Kapitel
Schlußvorschriften
§ 44
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.