BWaldG

Bundeswaldgesetz

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Vom 2.5.1975

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 29

Vorstand

(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbands besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. 2Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.