Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Vom 2.5.1975
Zuletzt geändert am 10.8.2021
(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbands besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. 2Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.