BWaldG

Bundeswaldgesetz

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Vom 2.5.1975

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 27

Aufgaben der Verbandsversammlung

1Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über

1. die Höhe der Umlagen und Beiträge;
2. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
3. die Entlastung des Vorstands;
4. die Änderung der Satzung;
5. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
6. die Auflösung des Forstbetriebsverbands;
7. die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.