(1) 1Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. 3§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung