(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden
(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus.
(3) 1Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. 2Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. 3Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. 4Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.