Vom 7.5.1956
Neugefasst am 23.7.1993
Zuletzt geändert am 3.7.2026
1Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. 2Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.