BWahlG

Bundeswahlgesetz

Vom 7.5.1956

Neugefasst am 23.7.1993

Zuletzt geändert am 7.3.2024

Vierter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl

§ 16

Wahltag

1Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). 2Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.