BVG

Bundesversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Vom 27.6.1960

Neugefasst am 22.1.1982

Zuletzt geändert am 21.6.2023

§ 8

An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f erbracht.