Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Vom 27.6.1960
Neugefasst am 22.1.1982
Zuletzt geändert am 21.6.2023
Elternrente erhält, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.