BVG

Bundesversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Vom 27.6.1960

Neugefasst am 22.1.1982

Zuletzt geändert am 21.6.2023

§ 15

1Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 25 bis 166 Euro zu ersetzen. 2Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 2,548 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl. 3Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. 4Übersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig.