Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Vom 27.6.1960
Neugefasst am 22.1.1982
Zuletzt geändert am 21.6.2023
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 201 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.