BVFG

Bundesvertriebenengesetz

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

Vom 19.5.1953

Neugefasst am 10.8.2007

Zuletzt geändert am 11.6.2024

Zweiter Abschnitt
Verteilung, Rechte und Vergünstigungen

§ 7

Grundsatz

(1) 1Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. 2Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

(2) 1Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. 2§ 5 gilt sinngemäß.