Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Vom
19.5.1953
Neugefasst am
10.8.2007
Zuletzt geändert am
11.6.2024
Vierter Abschnitt
Aufnahme
§ 26
Aufnahmebescheid
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.