BVFG

Bundesvertriebenengesetz

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

Vom 19.5.1953

Neugefasst am 10.8.2007

Zuletzt geändert am 11.6.2024

§ 17

Datenaufbewahrung

Verwaltungsvorgänge und Daten zur Aufnahme nach diesem Gesetz sind bei den zuständigen Verwaltungsbehörden solange aufzubewahren, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten, ihrer Familienangehörigen oder ihrer Nachkommen am Nachweis ihrer Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder öffentliche Interessen dies erfordern, höchstens bis fünf Jahre nach dem Tod der Verfahrensbeteiligten.