Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Vom
19.5.1953
Neugefasst am
10.8.2007
Zuletzt geändert am
11.6.2024
§ 104
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.