Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Vom 12.3.1951
Neugefasst am 11.8.1993
Zuletzt geändert am 20.12.2024
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.