BußAktÜbV

Bußgeldaktenübermittlungsverordnung

Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren

Vom 6.4.2020

§ 5

Ersatzmaßnahmen

1Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. 2Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.