BUKG

Bundesumzugskostengesetz

Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten

Vom 11.12.1990

Zuletzt geändert am 9.12.2019

§ 16

Übergangsvorschrift

Ist ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Gesetzes bewilligt worden, wird er nach bisherigem Recht weiter gewährt.