(1) § 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern
(2) Beim Verkauf von Büchern können wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, bis zu 5 Prozent, jedermann zugänglichen kommunalen Büchereien, Landesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessionellen Büchereien und Truppenbüchereien der Bundeswehr und der Bundespolizei bis zu 10 Prozent Nachlass gewährt werden.
(3)
Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:
1. | bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit | |
mehr als 10 Stück | 8 Prozent Nachlass, | |
mehr als 25 Stück | 10 Prozent Nachlass, | |
mehr als 100 Stück | 12 Prozent Nachlass, | |
mehr als 500 Stück | 13 Prozent Nachlass, | |
2. | bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als | |
25.000 Euro | 13 Prozent Nachlass, | |
38.000 Euro | 14 Prozent Nachlass, | |
50.000 Euro | 15 Prozent Nachlass. |
Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.
(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3 nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches