BuchPrG

Buchpreisbindungsgesetz

Gesetz über die Preisbindung für Bücher

Vom 2.9.2002

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 3

Preisbindung

1Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. 2Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.