BTÄO

Bundes-Tierärzteordnung

Vom 17.5.1965

Neugefasst am 20.11.1981

Zuletzt geändert am 15.8.2019

§ 3

Die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ oder „Tierärztin“ darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.