Vom 17.5.1965
Neugefasst am 20.11.1981
Zuletzt geändert am 15.8.2019
Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.