BTÄO

Bundes-Tierärzteordnung

Vom 17.5.1965

Neugefasst am 20.11.1981

Zuletzt geändert am 15.8.2019

§ 14

Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.