BTÄO

Bundes-Tierärzteordnung

Vom 17.5.1965

Neugefasst am 20.11.1981

Zuletzt geändert am 15.8.2019

§ 10

1Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. 2Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.