Vom 17.5.1965
Neugefasst am 20.11.1981
Zuletzt geändert am 15.8.2019
1Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. 2Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.